Die Mitwirkung des Notars ist insbesondere in folgenden Bereichen vorgesehen oder anzuraten:

  • Immobilien

    (Kauf, Verkauf, Schenkung einer Eigentumswohnung, eines Hauses oder eines Grundstückes)
  • Ehe, Partnerschaft und Familie

    (Ehevertrag, Adoption- und Scheidungsvertrag)
  • Erbe und Schenkung

    (Testament, Erbvertrag, Verlassenschaftsabhandlungen, Schenkungsvertrag etc.)
  • Unternehmen

    (Gründung, Umgestaltung oder Liquidation einer Gesellschaft, Firmenbuchanmeldung etc.)
  • Vorsorgevollmacht

    (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
  • Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation

    (Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)


Die Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften.
Auch Ehe- und Erbverträge sind von den Notaren zu beurkunden, wobei zunächst die Klärung des Sachverhalts und die Feststellung der Wünsche, des Willens und der Vorstellungen der Beteiligten im Vordergrund der notariellen Tätigkeit steht.

Des weiteren beurkunden Notare Versammlungsbeschlüsse (z.B. Generalversammlung einer GmbH oder Hauptversammlung einer AG), beurkunden Verlosungen und Auslosungen und erstellen Vermögensverzeichnisse. Auch die notwendigen Eintragungen in öffentliche Register, z.B. Grundbuch oder Firmenbuch, übernimmt der Notar für Sie.

Daneben können Notare als Schiedsrichter oder Mediatoren tätig sein, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.
Ebenso fällt die Vertretung in Steuerangelegenheiten im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften (Ausstellung der Selbstberechnungserklärung zur Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer, Übernahme und Verwahrung der Steuer) in die Kompetenz der notariellen Dienstleistungen.
Seiner öffentlichen Funktion entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichendem Grund (etwa Befangenheit) verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

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