
Allgemein
Die Mitwirkung des Notars ist insbesondere
in folgenden Bereichen vorgesehen oder anzuraten:
- Immobilien
(Kauf, Verkauf, Schenkung einer Eigentumswohnung,
eines Hauses oder eines Grundstückes)
- Ehe, Partnerschaft und Familie
(Ehevertrag, Adoption- und Scheidungsvertrag)
- Erbe und Schenkung
(Testament, Erbvertrag, Verlassenschaftsabhandlungen,
Schenkungsvertrag etc.)
- Unternehmen
(Gründung, Umgestaltung oder Liquidation
einer Gesellschaft, Firmenbuchanmeldung
etc.)
- Vorsorgevollmacht
(Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
- Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
(Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung,
vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs-
und Schiedstätigkeit etc.)
Die Notare sind zuständig für
Beurkundungen jeder Art sowie für
die Beglaubigung von Unterschriften,
Handzeichen und Abschriften.
Auch Ehe- und Erbverträge sind von
den Notaren zu beurkunden, wobei zunächst
die Klärung des Sachverhalts und die
Feststellung der Wünsche, des Willens
und der Vorstellungen der Beteiligten im
Vordergrund der notariellen Tätigkeit
steht.
Des weiteren beurkunden Notare Versammlungsbeschlüsse
(z.B. Generalversammlung einer GmbH oder
Hauptversammlung einer AG), beurkunden Verlosungen
und Auslosungen und erstellen Vermögensverzeichnisse.
Auch die notwendigen Eintragungen in
öffentliche Register, z.B. Grundbuch
oder Firmenbuch, übernimmt der Notar
für Sie.
Daneben können Notare als Schiedsrichter
oder Mediatoren tätig sein, Bescheinigungen
ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten
verwahren.
Ebenso fällt die Vertretung in Steuerangelegenheiten
im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften
(Ausstellung der Selbstberechnungserklärung
zur Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbsteuer
und Schenkungssteuer, Übernahme und
Verwahrung der Steuer) in die Kompetenz
der notariellen Dienstleistungen.
Seiner öffentlichen Funktion entsprechend
darf der Notar seine Amtstätigkeit
nicht ohne ausreichendem Grund (etwa Befangenheit)
verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden
mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung
zu stehen.
|